Impressum

Gudix GmbH
Ernst Hombergerstrasse 5
8207 Schaffhausen
Schweiz

UID: CHE-239.023.183

info@gudix.ch | +41525111248

Haftungsauschluss

Gudix übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen Gudix, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens Gudix kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Gudix behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

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Gudix® Markenlizenzvertrag


Lizenzgeber ist die Gudix GmbH, Ernst Hombergerstrasse 5, 8207 Schaffhausen

Präambel

Der Lizenznehmer entwickelt, vertreibt und führt Marketingkonzepte aus, die auf der Grundlage des Leistungsangebotes des Lizenzgebers aufgebaut sind. Durch die Zusammenarbeit soll die Marke Gudix gestärkt werden und ein Markenwert aufgebaut werden. Der Lizenznehmer ist ein freier Teilnehmer und trägt den Titel Gudix® Consultant.

Lizenzgewährung

Der Lizenznehmer erhält durch den Markenlizenzvertrag ein einfaches Nutzungsrecht. Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer die Befugnis, vom Lizenznehmer bereitgestellten Service sowie die registrierte und geschützte Marke zu nutzen. Der Lizenznehmer darf eigene Produkte und Dienstleistungen unter Verwendung der Marke Gudix anbieten, solange die Produkte und Dienstleistungen den eingetragenen Markenklassifizierungen entsprechen.

Der Lizenznehmer hat das Recht den durch die Marke geschützten Titel Gudix® Consultant zu nutzen.

Der Lizenznehmer ist berechtigt Unterlizenzen zu vergeben. Zur Übertragung dieses Vertrages an Dritte ist der Lizenznehmer nicht berechtigt. Ein Unterlizenzvertrag bedingt die gleichen Vertragsbedingungen, welche zu akzeptieren sind. Die Verpfändung des Lizenzrechtes ist ausgeschlossen.

Markennachweise

Germany:
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerir?AKZ=1516261

Austria:
https://www3.wipo.int/madrid/monitor/en/showData.jsp?ID=IRN:1516261

Switzerland:
https://www.swissreg.ch/srclient/de/tm/740834

Qualitätssicherung- und Kontrollsystem

Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer sind sich darüber einig, dass das Qualitätssicherungs- und Kontrollsystem vom Lizenzgeber weiterentwickelt werden darf. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Anforderungen an das Qualitätssicherungs- und Kontrollsystem in angemessener Weise weiterzuentwickeln und insofern zu ändern.

Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die Qualität der Kommunikation gewahrt bleibt, um die Markenstärke zu erhalten oder zu erhöhen.

Der Lizenzgeber ist berechtigt, zum Zwecke der Qualitätskontrolle die Kommunikation sowie das Leistungsangebot der Lizenznehmer durch einen beauftragten Dritten stichprobenartig überprüfen zu lassen.

Gewährleistung

Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Benutzung der Marke keine Rechte Dritter verletzt. Der Lizenzgeber versichert, dass es keine Angriffe von dritter Seite auf die Marke oder wegen deren Verwendung gegeben hat und dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Lizenzgeber solche auch nicht bekannt sind.

Der Lizenzgeber versichert, dass die Vertragsrechte frei von Rechten Dritter sind, insbesondere die Vertragsschutzrechte nicht verpfändet und nicht Massnahme der Zwangsvollstreckung sind.

Der Lizenzgeber haftet nicht für den rechtlichen Bestand der Marke. Sollte die Marke ihren rechtlichen Bestand verlieren, steht beiden Parteien ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu.

Lizenzgebühren und Kosten

Klarstellend wird festgehalten, dass der Lizenznehmer sämtliche Kosten für die Benutzung der Lizenzmarke trägt, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Die Lizenz ist gewährt und rechtsgültig, sobald der Lizenznehmer die Lizenzgebühren in der Höhe von CHF 1'000.- an den Lizenzgeber überwiesen hat und der Lizenzgeber den Erhalt bestätigt hat.

Honorierung

Der Lizenzgeber überschreibt dem Lizenznehmer im Falle einer Honorierung Gudix® Nuts. Gudix Nuts sind Anteile der Inhaberschaft der eingetragenen und geschützten Marke Gudix. Die Anzahl übertragener Anteile kann pro Übertrag variieren. Die Ansätze sind individuell definiert und im Benutzercenter ersichtlich.

Verletzung von Markenrechten durch Dritte

Stellt eine der Parteien fest, dass ein Dritter im Hinblick auf die in diesem Vertrag eine geschützte Marke benutzt oder als Marke anmeldet, die möglicherweise mit der Marke verwechselungsfähig ist, so wird sie die andere Partei hiervon unverzüglich unterrichten.

Beide Seiten werden sich jeweils unverzüglich und fortlaufend über anstehende oder laufende Verfahren informieren. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber in geeigneter Weise bei der Verteidigung der Lizenzmarken zu unterstützen, wenn dies im Einzelfall sachgerecht ist.

Die Verteidigung gegen Angriffe Dritter im Hinblick auf den Bestand der Lizenzmarken (Löschungsanträge, Löschungsklagen) ist ausschliesslich dem Lizenzgeber vorbehalten.

Für die Rechtsverfolgung in aktiv betriebenen Verfahren ist mangels gesonderter Absprache ausschliesslich der Lizenzgeber zuständig, er entscheidet über das „Ob“ und „Wie“ der Rechtsverfolgung, trägt das Prozesskostenrisiko und erhält einen etwaigen Prozesserlös. Soweit der Lizenzgeber den Lizenznehmer ermächtigt bzw. es dem Lizenznehmer auf sonstige Weise ermöglicht, in eigenem oder dem Namen des Lizenzgebers gegen einen Dritten vorzugehen, trägt, wenn er davon Gebrauch macht, der Lizenznehmer das Prozessrisiko, ihm fliessen dann aber auch etwaige Prozesserlöse zu.

Aufrechterhaltung der Lizenzmarken

Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die Lizenzmarken aufrechtzuerhalten, insbesondere die Verlängerung der Schutzdauer der Lizenzmarken zu erwirken. Die mit der Aufrechterhaltung der Lizenzmarken verbundenen Gebühren und Kosten trägt der Lizenzgeber.

Nichtangriffsklausel

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, aus der Benutzung der Lizenzmarke gegen den Lizenzgeber keine Rechte herzuleiten, die Lizenzmarken weder selbst anzugreifen noch Angriffe Dritter anzuregen oder zu unterstützen, und auch Neueintragungen der Lizenzmarken durch den Lizenzgeber zu dulden. Ein Verstoss gegen diese Verpflichtung berechtigt den Lizenzgeber zumindest zur sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich ferner, weltweit keinerlei Marken für identische oder ähnliche Waren anzumelden oder zu benutzen, die mit den Lizenzmarken identisch oder diesen ähnlich sind.

Vertragsdauer

Dieser Vertrag tritt mit der Bezahlung der Lizenzgebühr von CHF 1'000.- in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Der Vertrag kann darüber hinaus jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck des Vertrages einer oder beiden Vertragsparteien eine weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Rückerstattungen sind ausgeschlossen.

Rechte und Pflichten des Lizenznehmers bei Vertragsbeendigung

Mit Beendigung dieses Markenlizenzvertrages endet das Recht des Lizenznehmers, die Lizenzmarke zu benutzen. Die erworbene Lizenzstärke wird gelöscht und wird nicht zurückerstattet.

Sofern der Lizenznehmer aufgrund der Benutzung der Lizenzmarke eigene Kennzeichenrechte erlangt hat, ist der Lizenznehmer verpflichtet, solche durch Benutzung erworbenen Kennzeichenrechte nach Beendigung dieses Lizenzvertrages an den Lizenzgeber zu übertragen.

Allgemeine Bestimmungen

Bestandteil des vorliegenden Markenlizenzvertrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Mindestalter: 18 Jahre

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Kooperationsvertrags berührt die übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt:
1. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lizenzgebers.
2. Es wird die Anwendung schweizerischen Rechts vereinbart.

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